durch seinen Tod wurde aber die Kongressorganisation durch die Klägerin nicht unmöglich und ging auch nicht gemäss vertraglicher Vereinbarung voll auf die Beklagten über. Ziff. V.3 der Vereinbarung ist allerdings lückenhaft, was die Bedingungen betrifft, zu denen die Beklagten 1 und 2 die für D. vorgesehenen Aufgaben übernehmen sollte. Dies ist insbesondere für den Kongress 2006 entscheidend, da er gemäss dem Vertrag noch auf Rechnung von D. und der Klägerin durchgeführt werden sollte.