6. Es stellt sich die Frage, ob und zu welchen Bedingungen die Beklagten verpflichtet waren, den Kongress 2006 nach dem Tod von D. durchzuführen bzw. ob sie berechtigt waren, ihn (einseitig) abzusagen oder zu verschieben. Was den Kongress 2006 betrifft, lässt sich die Regelung dem Vertrag entnehmen: Aus Ziff. III.1.1, V.2 Abs. 3 und V.3 der Vereinbarung ergibt sich, dass dieser Kongress noch von D. und der Klägerin organisiert werden sollte und der Gewinn auch an diese gehe.