Todes) erkannt und in Ziff. V.3 (vgl. dazu vorne E. II.2) geregelt hatten. Dies war angesichts des Alters von D. auch naheliegend. Beim Versterben von D. vor dem geplanten Kongress 2006 handelte es sich eben nicht um eine nicht voraussehbare Tatsache, da bei einem 86-Jährigen der Tod nicht etwas völlig Unerwartetes ist. Unter diesen Umständen können die Beklagten – wie im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.6) dargelegt wurde – nicht wegen unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse eine Vertragsanpassung in dem Sinn verlangen.