d) Schliesslich wird im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.6) zutreffend festgehalten, dass auch nicht eine Situation vorlag, bei welcher die Beklagten eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) verlangen könnten. In diesem Zusammenhang erscheint es wichtig, dass die Parteien das Risiko einer möglichen Verhinderung der Teilnahme von D. (sei es wegen Krankheit, sei es wegen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte