Zudem liefen die Vertragsverhandlungen ab Frühjahr 2005, und es wurde eine Regelung für den Fall der Verhinderung von D. in den Vertrag aufgenommen. Ferner ist auch ein wesentlicher Irrtum über den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 – wie soeben ausgeführt wurde – nicht nachgewiesen. Insgesamt haben damit die Beklagten das Bestehen eines Grundlagenirrtums nicht nachgewiesen.