Auch wenn – wie die Beklagten behaupten – die Gesundheit von D. für sie eine vertragsrelevante Eigenschaft bei Vertragsschluss (subjektive Wesentlichkeit bzw. conditio sine qua non) war, durfte diese objektiv vom Standpunkt und nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs nicht notwendige Grundlage des Vertrags (objektive Wesentlichkeit) sein. Die Beklagten gingen mit dem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen ein hohes Risiko eines baldigen Todes ein. Zudem liefen die Vertragsverhandlungen ab Frühjahr 2005, und es wurde eine Regelung für den Fall der Verhinderung von D. in den Vertrag aufgenommen.