bb) Im Hinblick auf den von den Beklagten behaupteten Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) machen sie zwar nicht einen Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt (Tod von D.) geltend, sondern argumentieren, das Nichtwissen um die Krankheit von D. habe sie zum Vertragsschluss im bestehenden Sinn verleitet. Auch wenn – wie die Beklagten behaupten – die Gesundheit von D. für sie eine vertragsrelevante Eigenschaft bei Vertragsschluss (subjektive Wesentlichkeit bzw. conditio sine qua non) war, durfte diese objektiv vom Standpunkt und nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs nicht notwendige Grundlage des Vertrags (objektive Wesentlichkeit) sein.