Was die geltend gemachte Täuschung über den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 betrifft, behaupten die Beklagten, dass dieser bei Vertragsschluss (immerhin noch vier Monate vor dem vorgesehenen Termin) entgegen anderer Zusicherungen ungenügend war. Die Klägerin bestreitet dies. Wie nachfolgend auszuführen ist, waren die Vorbereitungen für den auf März 2006 terminierten Kongress in Bezug auf die Referenten, Themen, Sponsorenverträge, Einladungskarten, Programmhefte und die Infrastruktur praktisch vollständig abgeschlossen, womit eine absichtliche Täuschung über den Vorbereitungsstand des Kongresses nicht nachgewiesen ist.