aa) In Bezug auf die von den Beklagten behauptete Täuschung ist nicht erstellt, dass sich die Beklagten aktiv vor Vertragsschluss gegenüber der Klägerin ausdrücklich und tatsachenwidrig über den Gesundheitszustand von D. geäussert hätten. Die Beklagten behaupteten denn auch nur, sie seien durch die Klägerin im Glauben gelassen worden, dass sich D. bester Gesundheit erfreue (Klageantwort Rz 27). Es konnte bei einem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen auch nicht eine unaufgeforderte Information über den gesundheitlichen Zustand erwartet werden. Da die Beklagten ja bewusst einen Vertrag mit einem 86-Jährigen eingingen und sie noch die Klausel in Ziff. V.3 der