act. 18, 19). Die früheren Schreiben vom 8. und 21. Februar 2006 von Rechtsanwältin Dr. E. R. sprachen von anderer Ausgangslage bei Vertragsschluss und stellten lediglich allfällige Konsequenzen in Aussicht, die dann im Schreiben vom 27. März 2006 konkretisiert wurden. Eine Anfechtung wegen Willensmangels/Täuschung innert Jahresfrist ist daher nicht dargetan. c) Ferner wurde im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.5) zutreffend festgehalten, dass auch das Vorliegen einer Täuschung oder eines Grundlagenirrtums zu verneinen wäre.