41) nicht als Anfechtung wegen Willensmangels verstanden werden. Dieses von einer rechtskundigen Person abgefasste Schriftstück spricht zwar von einer Rückforderung der bezahlten EUR 500’000.--, begründet dies aber ausdrücklich damit, dass die damalige Vereinbarung an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen sei. Insbesondere ist keine Rede davon, dass die Rechte am Kongress hätten zurückgehen sollen; die Unterlagen waren übergeben worden. Im gleichen Schreiben auf Seite 3 spricht Rechtsanwältin Dr. E. R. in anderem Zusammenhang selber davon, die Beklagten hätten die Rechte am Kongress erworben.