b) Wie im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.4b), welcher zu bestätigen ist, festgehalten wurde, könnte im Übrigen, auch wenn nicht von einer Genehmigung ausgegangen würde, nicht angenommen werden, dass eine gültige Anfechtung wegen Willensmangels/Täuschung innert der Jahresfrist von Art. 31 OR erfolgt war (vgl. kläg. act. 38). Es kann unter den gegebenen Umständen das Schreiben von Rechtsanwältin Dr. E. R. vom 27. März 2006 (kläg. act. 41) nicht als Anfechtung wegen Willensmangels verstanden werden.