Das ganze aktenkundige Verhalten der Beklagten läuft darauf hinaus, dass sie selbst davon ausgingen, dass die Rechte am Kongress bei ihnen seien. Sie kommunizierten es auch entsprechend gegen aussen, dies im Februar 2006 mit einer Pressemitteilung und noch am 6. Juni 2007 auf ihrer Homepage, als der Kongress 2006 längst abgesagt war und sie dessen Vorbereitungsstand bei Vertragsschluss bzw. den Tod von D. kannten (vgl. kläg. act. 15, 18 und 19). Die Beklagten hatten sich damit auch nach Entdeckung der von ihnen genannten Punkte nicht so verhalten, wie wenn der Vertrag für sie unverbindlich wäre.