a) Das Handelsgericht kam im Entscheid HG.2007.56-HGK vom 11. Mai 2009, der in Rechtskraft erwachsen ist, zum Schluss, die Beklagten hätten die Vereinbarung genehmigt, womit sie sich nicht nachträglich auf Willensmängel berufen könnten (Entscheid HG.2007.56-HGK E. II.4a). An dieser Beurteilung ist vorliegend festzuhalten. Entscheidend ist, dass die Beklagten auf der Erfüllung der Vereinbarung beharrten, indem sie auch nach dem Tod von D. vertragliche Leistungen von der Gegenpartei verlangten, insbesondere die Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Das ganze aktenkundige Verhalten der Beklagten läuft darauf hinaus, dass sie selbst davon ausgingen, dass die Rechte am Kongress bei ihnen seien.