5. Die Beklagten fochten die Vereinbarung wegen Täuschung (Art. 28 OR) über den Gesundheitszustand von D. und den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 sowie der vorhandenen Unterlagen für weitere Kongresse an und machen geltend, sie hätten sich in einem Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) befunden. Gemäss den Vorbringen der Klägerin wurde die Vereinbarung durch konkludentes Verhalten und durch Verstreichenlassen der Frist von Art. 31 Abs. 1 OR genehmigt.