eine durchaus vernünftige und nachvollziehbare Lösung für einen Fall, der nach menschlichem Ermessen eintreten konnte. Bei den den Kongress übernehmenden Beklagten handelte es sich schliesslich nicht um Anfänger, sondern um auf diesem Gebiet hochprofessionelle, erfahrene Vertragspartner, die sich im Notfall eben auch ein Einspringen zumuten konnten; von der behaupteten (Duplik Rz 116) objektiven Unmöglichkeit für die Beklagten, den Kongress 2006 selber durchzuführen, kann keine Rede sein.