d) Insgesamt ist Ziff. V.3 aus den gesamten Umständen heraus so zu verstehen, dass bei einer – wie auch immer gearteten – Verhinderung von D. während der Übergangszeit von drei Jahren (9.-11. Kongress) die jeweils D. zugedachten Tätigkeiten von den Beklagten oder von den von ihr bezeichneten Unternehmen oder Personen übernommen werden sollten; eine durchaus vernünftige und nachvollziehbare Lösung für einen Fall, der nach menschlichem Ermessen eintreten konnte.