V.3 durch die Beklagten von der in Ziff. III.1.4 Abs. 2 geregelten Einführung in sämtliche Tätigkeiten durch D. bzw. die Klägerin abhängig gemacht worden sei, kann nicht nachvollzogen werden. Eine derartige Einschränkung lässt sich Ziff. V.3 nicht entnehmen. Es ist auch abwegig, wie die Beklagten (Duplik Rz 138) die in Ziff. V.3 verwendeten Begriffe Organisation, Durchführung und Mitwirkung verstanden haben wollen und für den 9. und 10. Kongress im Fall der Verhinderung von D. zwar anscheinend eine Dispensation von der Durchführung, jedoch nicht von der Mitwirkung sehen.