Die Beklagten betonen nun (vgl. Duplik Rz 137 ff.), der Fall des Todes von D. sei schon vom Wortlaut her nicht von Ziff. V.3 erfasst, da im zweiten Satz für den Verhinderungsfall die Verpflichtung zur Übergabe der Dokumentation auch für D. persönlich formuliert sei, woraus geschlossen werden müsse, dass die Parteien diesen Passus nicht für den Fall des Versterbens von D. eingefügt hätten. Dies kann allein schon wegen der allgemein nicht sehr sorgfältigen und präzisen Abfassung des Vertrages nicht nachvollzogen werden. Auch das Argument, wonach schon die Verpflichtung zur Übernahme von Tätigkeiten gestützt auf Ziff. V.3 durch die Beklagten von der in Ziff.