Klage Rz 44). Die Beklagten bestritten, dass die Möglichkeit des Ablebens von D. an dieser Besprechung thematisiert worden sei, mit dem Hinweis auf eine Zusicherung durch die Klägerin, D. werde die vertraglichen Leistungen noch persönlich erbringen können (Klageantwort Rz 55, ferner Rz 25; vgl. Duplik Rz 177). Die Beklagten stellten in diesem Zusammenhang keine Beweisanträge, womit diese Behauptungen nicht nachgewiesen sind. Angesichts des Alters von D. ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien mit der Möglichkeit von dessen Ableben entsprechend der Aktennotiz von C. rechneten bzw. rechnen mussten, was u.a. zur Regelung von Ziff. V.3 Anlass gab.