c) Systematisch am falschen Ort, unter Ziff. V.3 statt unter Ziff. III., findet sich die Regelung für den Fall der Verhinderung von D., bezogen auf alle drei Kongresse der Übergangszeit. Dass sich diese Bestimmung nicht nur auf den Fall einer kurzen Unpässlichkeit oder Krankheit, sondern auch auf den Fall des Todes von D. beziehen muss, ist unter den gegebenen Umständen klar zu bejahen. Wie erwähnt, handelt es sich um einen 86-jährigen Vertragspartner. In der Aktennotiz zu den Vertragsverhandlungen vom 12. September 2005 in H. hielt C. fest, der Beklagte 1 habe gefragt, was passiere, wenn D. sterbe (kläg. act. 27; vgl. Klage Rz 44).