III. ausführlich geregelten Übergangsbestimmungen verwiesen. Aus Ziff.III.2 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. III.1.1-1.4 ist zu schliessen, dass die Beklagten 1 und 2 (jedenfalls) ab 2009 frei sein sollten, ob und in welcher Art künftige Kongresse durchgeführt werden sollten. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit Ziff. V.2 Abs. 4 zu sehen, die noch eine finanzielle Beteiligung von D. und der Klägerin an den Einnahmen bis inkl. 2008 vorsieht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte