In diesem Zusammenhang ist nirgends die Rede davon, dass ein entscheidender Bestandteil des Vertrages (conditio sine qua non) die Einführung der Beklagten 1 und 2 durch D. sei; im Gegenteil, der Fall der Verhinderung von D. wurde in den Vertrag aufgenommen und geregelt, was ja bei einem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen auch sinnvoll und naheliegend ist (vgl. Ziff. V.3). Die zu übertragenden Rechte, die nur sehr allgemein Ziff. II.1 umschrieben sind, sollten mit der Vertragsunterzeichnung auf die Beklagten 1 und 2 übergehen; für deren Nutzung durch die Beklagten 1 und 2 wird auf die in Ziff. III. ausführlich geregelten Übergangsbestimmungen verwiesen.