b) Aus der Präambel, Ziff. I. (Vertragszweck), Ziff. II. (Übertragung des Kongresses) und Ziff. V.1 (Finanzen/Entschädigung) wird klar, dass der eigentliche Vertragszweck die Übertragung des renommierten internationalen Wirtschaftskongresses Managing Change und aller damit zusammenhängenden Rechte inkl. die weitere Verwendung des Namens von D. für EUR 500'000.-- von D. und der Klägerin auf die Beklagten 1 und 2 war. In diesem Zusammenhang ist nirgends die Rede davon, dass ein entscheidender Bestandteil des Vertrages (conditio sine qua non) die Einführung der Beklagten 1 und 2 durch D. sei;