Damit steht unabhängig davon, wer in der Kanzlei von Dr. E. R. den Vertrag formuliert hatte, fest, dass die Vereinbarung zumindest unter der Verantwortung von Dr. E. R. als Vertreterin der Beklagten 1 und 2 verfasst wurde, worauf die Beklagten 1 und 2 mit der Klägerin bzw. C. über die definitive Fassung der Vereinbarung verhandelten.