In der in diesem Punkt zulässigen nachträglichen Eingabe vom 27. Oktober 2007 (Rz 41 f.) bestritt die Klägerin dies und belegte mit einem Vereinbarungsentwurf von E. R. vom 12. Oktober 2005, versehen mit dem Titel "Draft 12.10.2005/ER [= E. R.]" (kläg. act. 51), dass Ziff. V.3 der Vereinbarung aus der Feder von E. R. stammte und schon im ersten Vertragsentwurf von Dr. E. R. enthalten war. Dies bestätigte Dr. E. R., indem sie Folgendes ausführte: "Ich habe den Vertrag gemacht, er wurde im, also mit verhandelt, im November verhandelt, dann unterzeichnet Ende November / Dezember, und dann hab ich nichts mehr gehört" (EV E. R. S. 2 Mitte). Diese klare Aussage relativierte Dr. E. R. im Rahmen