Vorliegend ist nach Hinweisen in den Akten davon auszugehen, dass die Vereinbarung grundsätzlich von Dr. E. R. (Vertreterin der Beklagten 1 und 2) verfasst, mit C. besprochen und auf dessen Wunsch in einzelnen Punkten angepasst wurde (vgl. bekl.act. 8). Die Beklagten bestritten in der Duplik (Rz 116) nebenbei, dass die Formulierung von Ziff. V.3 der Vereinbarung von Dr. E. R. stamme; in der Duplik (Rz 137) wird Ziff. V.3 C. zugeschrieben. In der in diesem Punkt zulässigen nachträglichen Eingabe vom 27. Oktober 2007 (Rz 41 f.) bestritt die Klägerin dies und belegte mit einem Vereinbarungsentwurf von E. R. vom 12. Oktober 2005, versehen mit dem Titel "Draft 12.10.2005/ER [= E. R.]" (kläg.