a) Da ein übereinstimmender Parteiwille nicht ermittelt werden kann, muss die Auslegung nach Vertrauensprinzip (BGE 128 III 267; 129 III 122; 132 III 274 E. 2.3.2) erfolgen. Danach sind die Willenserklärungen der Parteien in dem Sinn massgebend, als sie von einem aufmerksamen und sachlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben nach dem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Vorliegend ist nach Hinweisen in den Akten davon auszugehen, dass die Vereinbarung grundsätzlich von Dr. E. R. (Vertreterin der Beklagten 1 und 2) verfasst, mit C. besprochen und auf dessen Wunsch in einzelnen Punkten angepasst wurde (vgl. bekl.act.