2. Bei den nachträglichen Eingaben beider Parteien handelt es sich über weite Strecken um eine weitere Rechtsschrift und Wiederholungen bereits früher vorgebrachter Behauptungen (Triplik, Quadruplik usw.), ohne dass die Voraussetzungen von Art. 164 ZPO erfüllt sind. Soweit jedoch das rechtliche Gehör die Behauptungen in den nachträglichen Eingaben erforderte, sind sie zulässig. Dies wird an Ort und Stelle ausdrücklich zu erwähnen sein, so insbesondere betreffend die in der Duplik neu aufgestellte Behauptung, der Vertrag sei nicht von den Beklagten (Dr. E. R.) aufgesetzt worden.