Am 29. Juni 2010 wurden C. von der Klägerin und Dr. E. R., Verwaltungsrätin und juristische Beraterin der Beklagten 2, je als Partei sowie C. B., ehemalige Leiterin der Repräsentanz der Klägerin in F., A. D., ehemalige Angestellte bei der Repräsentanz der Klägerin in F., und M. B., ehemalige Geschäftsführerin der E. Seminare AG, als Zeuginnen einvernommen. Anschliessend wurde eine Konfrontationseinvernahme mit C. und Dr. E. R. durchgeführt. Die Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung und reichten am 26. und 30. November 2010 sowie je am 17. Januar 2011 schriftliche Beweiswürdigungen und rechtliche Würdigungen ein. II.