In einem weiteren Schreiben vom 27. März 2006 (kläg. act. 41) verwahrte sich Dr. E. R. namens der Beklagten 1 und 2 gegen persönlichkeitsverletzende Äusserungen von C. gegen den Beklagten 1 in der Presse (vgl. kläg. act. 36) und verlangte Richtigstellung. Zudem berief sie sich darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen seien, dass D. gesund sei und mindestens während der Übergangszeit noch leben werde. Er hätte in der ersten und zweiten Phase eine überragende Rolle gespielt; es sei conditio sine qua non gewesen, von seinen Kontakten und seinem Know-how zu profitieren. Ohne seine Mitwirkung habe die Vereinbarung an Wert verloren;