der 9. Kongress hätte noch vollständig von D. persönlich organisiert und durchgeführt werden müssen, was nicht mehr möglich gewesen sei. Im Gegenteil seien die Beklagten 1 und 2 bei den Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss über wesentliche Dinge nicht informiert worden und sie hätten bereits mit Schreiben vom 8. Februar allfällige Konsequenzen in Aussicht gestellt. Die Beklagten 1 und 2 hätten erst am 15. Februar sämtliche Unterlagen erhalten und das neue Kongressdatum im März 2007 mit C. abgesprochen. Die Forderung der Klägerin sei als Schutzbehauptung bzw. vorsorgliche Gegenforderung gegen die von den Beklagten 1 und 2 angekündigte Rückforderung geleisteter Zahlungen zu werten.