weitere Schadenersatzansprüche blieben vorbehalten (kläg. act. 17). Dr. E. R. wies namens der Beklagten 1 und 2 in einem Schreiben vom 21. Februar 2006 (vgl. kläg. act. 41 S. 1) die Schadenersatzforderungen zurück; die Absage des Kongresses sei in Absprache mit C. erfolgt, der ein finanzielles Risiko einer Absage verneint habe. Weder der Beklagte 1 noch die Beklagte 2 seien zur Durchführung des Kongresses 2006 verpflichtet gewesen; der 9. Kongress hätte noch vollständig von D. persönlich organisiert und durchgeführt werden müssen, was nicht mehr möglich gewesen sei.