Bei Kenntnis der Sachlage hätten die Beklagten 1 und 2 den Vertrag nicht bzw. mit Sicherheit nicht so geschlossen. Sie würden diesbezüglich noch auf C. bzw. die Klägerin zukommen (kläg. act. 38). Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 machte die Klägerin über ihren Rechtsvertreter geltend, sie habe alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, während die Beklagten 1 und 2 durch die Absage des Kongresses 2006 eine grobe Vertragspflichtverletzung begangen und dafür Schadenersatz von EUR 529'000.- (entgangener Gewinn für den Kongress 2006) zu zahlen hätten; weitere Schadenersatzansprüche blieben vorbehalten (kläg.