d) Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 verlangte Dr. E. R. im Namen der Beklagten 1 und 2 die noch ausstehenden Unterlagen bis zum 15. Februar. Zudem machte sie geltend, die Beklagten 1 und 2 seien über wesentliche Dinge nicht informiert gewesen; so seien sie im Glauben gewesen, der Kongress 2006 sei praktisch organisiert und D. könne diesen auch persönlich bestreiten, was sich als unrichtig herausgestellt habe. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte