Es erfolgte schliesslich die Absage (Verschiebung) des Kongresses 2006. Dabei ist zwischen den Parteien umstritten, ob diese einvernehmlich oder einseitig durch die Beklagten 1 und 2 erfolgt war. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich C. bzw. die Klägerin vorerst jedenfalls dagegen gewehrt hatte (kläg. act. 6, 10, 12, 13, 14). Anfang Februar 2006 wurde schliesslich je ein Absagebrief versandt an Referenten und Teilnehmer mit dem Logo beider Seiten, unterzeichnet jedoch lediglich durch Dr. E. R. und M. B. von den Beklagten (kläg. act. 39, 40; vgl. bekl. act. 11, wo C. bedauert, dass er nicht habe mit unterzeichnen dürfen).