Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 an C./die Klägerin wies Rechtanwältin Dr. E. R., Verwaltungsrätin der Beklagten 2, unter dem Titel „Vereinbarung E. AG“ auf die durch den Tod von D. grundlegend veränderte Situation und auf die Unsicherheiten bezüglich der Vorbereitungen des 9. Kongresses hin und verlangte unter Berufung auf Ziff. V.3 der Vereinbarung Zugang zu allen Dokumentationen. Sie unterstrich, dass alle Aktivitäten über die Beklagten 1 und 2 abzuwickeln oder mit dieser abzustimmen seien. Die Beklagten 1 und 2 würden zu gegebener Zeit entscheiden, ob und allenfalls wie der 9. Kongress durchgeführt werde (kläg. act. 11).