Eine Klausel in Ziff. V.3 der Vereinbarung regelt, was passiert, wenn D. an der weiteren Teilnahme/Mitwirkung verhindert sein sollte: Die jeweiligen Tätigkeiten werden durch die Beklagten 1 und 2 bzw. durch von ihr bezeichnete Personen oder Unternehmen übernommen, wobei die Klägerin und D. sicherstellen, dass den Beklagten 1 und 2 unverzüglich sämtliche Dokumentationen übergeben werden. Im Dezember 2005 zahlte die Beklagte 2 die EUR 500’000.--, deren Rückforderung sie im Verfahren HG.2007.56- HGK verlangt hatte.