die Übergangszeit (Ziff. III.), die weitere Verwendung des Namens "D." (Ziff. IV.) und die Finanzen/Entschädigung (Ziff. V.). Die Beklagte 2 (ist hier also nur diese und nicht auch der Beklagte 1 gemeint?) zahlt der Klägerin (also nicht einfach "D.") EUR 500'000.-- für die Übertragung sämtlicher mit dem Kongress zusammenhängenden Rechte. Der Gewinn aus dem Kongress 2006 geht noch an "D." (sind hier D. und/oder die Klägerin gemeint?), die ihn auch organisieren und durchführen (hier werden ausdrücklich die Klägerin und D. genannt; Ziff. III.1.1). Die Beklagten 1 und 2 sollen am Kongress 2006 eingeführt und präsentiert werden;