2. Zwischen der E. AG (als Klägerin) und der A. (als Beklagte 1) sowie C. (als Beklagter 2) war gestützt auf die Vereinbarung ein weiteres Verfahren vor dem Handelsgericht hängig (HG.2007.56-HGK). Die Beklagte 2 hatte von der Klägerin und C. die Bezahlung von EUR 500'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 22. Januar 2007 unter solidarischer Haftbarkeit verlangt. Das Handelsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 11. Mai 2009 ab (nachfolgend Urteil HG.2007.56-HGK). Der Entscheid ist rechtskräftig. Das vorliegende Verfahren wurde bis zur Erledigung des Verfahrens HG. 2007.56-HGK sistiert.