Vertragsparteien sind die Klägerin und D. auf der einen Seite und die Beklagten 1 und 2 auf der anderen Seite. Obwohl am Anfang des Vertrags neben den Parteibezeichnungen aufgeführt ist, dass die Klägerin und D. nachfolgend „D.“ und die Beklagten 1 und 2 nachfolgend „E.“ genannt würden, werden – worauf nachstehend einzugehen ist – im ganzen Vereinbarungstext die Parteibezeichnungen uneinheitlich und nicht konsequent im Sinne der Absichtserklärung verwendet, so dass nicht immer nachvollziehbar ist, wer jeweils gemeint ist.