Einkommensanteil wegen der nicht durchgeführten Kongresse 2007/2008 (EUR 186'160.--). Die Klage geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein gültiger Vertrag zustande gekommen war und dieser nicht von den Beklagten einseitig wegen Willensmangels/Täuschung aufgelöst werden konnte. Wesentliche Grundlage der Klage ist mithin die Vereinbarung vom 11./21. November 2005 (nachfolgend Vereinbarung bzw. Vertrag) über die Übernahme des Wirtschaftskongresses Managing Change in F. (kläg. act. 1). Vertragsparteien sind die Klägerin und D. auf der einen Seite und die Beklagten 1 und 2 auf der anderen Seite.