1. Bei der A. (Klägerin) handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in B., welche von D. sel. gegründet worden war und u.a. die Schulung von Führungskräften in professioneller Kommunikation sowie Motivationstechniken bezweckt. C., Sohn und Alleinerbe von D., ist heutiger Präsident der Klägerin (kläg. act. 4). Prof. Dr. E. (Beklagter 1) ist seit 1984 Inhaber und Verwaltungsratspräsident der E. AG (Beklagte 2), die laut eigenen Angaben zu den führenden Anbietern für Management-Consulting und Management-Education in Europa gehört (kläg. act. 5).