{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\nEs zeigt sich, dass die drei Positionen, die im Betrag von EUR 4'531.47 enthalten und\ndurch Rechnungen belegt sind (kläg. act. 30 mit 3 Beilagen), auch in der Auflistung\ngemäss Klageschrift enthalten sind, die EUR 10'599.41 ergibt (kläg. act. 29), bzw. der\nAufstellung gemäss Replik (Rz 198), bei der sich der Gesamtbetrag auf EUR 10'512.50\nbeläuft. Zudem stellen die Beklagten zu Recht fest, dass schon die Auflistung zeigt,\ndass es sich bei mehreren Positionen nicht um Stornierungskosten handeln kann. Die\nBeweisangebote in der Replik (Rz 196) sind ungenügend; Unterlagen hätten\ngrundsätzlich eingereicht werden müssen (Art. 161 Abs. 2 ZPO). Die eingeklagten EUR\n15’130.88 für Absagekosten sind zumindest in dieser Höhe keineswegs nachgewiesen.\nDie Beklagten haben aber die Aufstellung in der Replik (Rz 198) über EUR 10'512.50\nnur in Bezug auf drei Positionen substantiiert bestritten (Duplik Rz 194). Zu Unrecht\nwenden sie ein, die Position \"Termin E. AG, H., Kosten der Reise F. - H. von C. B.\"\nüber EUR 655.05 sei nicht ausgewiesen, da es sich offensichtlich um den von C. B. am\n24. Januar 2006 wahrgenommenen Termin handelt, zu dem die Beklagten eingeladen\nhatten, womit sie den entstandenen Aufwand entsprechend zu entschädigen haben.\nAusgewiesen ist auch der Aufwand \"Kurierdienst an E. AG, Transport der\nMaterialkisten F. - L.\" über EUR 355.--, nachdem die Beklagten selber die Klägerin um\ndie Zustellung der Unterlagen für die Kongresse ersucht hatten. Hingegen wird die\nPosition \"Rentenvers. A. D., Gesetzliche Rentenversicherung für Angestellte der\nKlägerin\" über EUR 32.39 nicht belegt und ist damit nicht nachgewiesen. Sie ist vom\nBetrag von EUR 10'512.50 abzuziehen, womit ein Betrag von EUR 10'480.12\nnachgewiesen und zu schützen ist.\n\ne) Werden die geschützten Beträge von rund EUR 4000'000.-- und EUR 10'512.50\nzusammengerechnet, so ergibt sich ein Schadenersatzanspruch Klägerin in Bezug auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden Kongress 2006, der – gerundet – auf EUR 410'000.-- festzusetzen ist. Die Klägerin\nverlangt in Bezug auf die Beträge von EUR 517'228.18 und EUR 15'130.88 Verzugszins\nseit 11. Dezember 2006, nachdem sie bzw. deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom\n4. Dezember 2006 Bezahlung bis zu diesem Datum gefordert habe (Klage Rz 63). Die\nBeklagten haben die Höhe des Verzugszinses, die Mahnung sowie die Fälligkeit nicht\nsubstantiiert bestritten (Klageantwort Rz 80), womit der Verzugszins von 5% seit\n11. Dezember 2006 ausgewiesen ist (Art. 102 OR; BSK OR I-Wiegand, Art. 102 N 9).\nDie Beklagten 1 und 2 sind deshalb unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. kläg. act. 1) zu\nverpflichten, der Klägerin als Schadenersatz für den abgesagten Kongress 2006\nEUR 410'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Dezember 2006 zu bezahlen.\n\n9. Die Klägerin macht schliesslich entgangene vertraglich vereinbarte Royalties\nwegen nicht erfolgter Durchführung der Kongresse 2007 und 2008 in der Höhe von\nEUR 186'160.-- geltend. In diesen Folgejahren wären bereits die Beklagten für die\nDurchführung verantwortlich und nach Vertrag auch zur Durchführung verpflichtet\ngewesen (Ziff. III.1.4 und V.2). Die Beklagten hätten dies bereits auf eigene Kosten\ngemacht, jedoch noch mit der Verpflichtung zur Zahlung von Royalties von 32 % der\nEinnahmen (Ziff. V.2 Abs. 4). Die Beteiligung seitens der Klägerin und von D. wären\ninsbesondere persönliche Leistungen von D. bei der Vorbereitung der Kongresse in\nAbsprache mit den Beklagten (Ziff. III.1.4) gewesen, Auftritte von D. selber am\nKongress sowie nach Ziff. III.1.4. Abs. 2 eine Einführung in alle mit der Organisation\nund Durchführung zusammenhängenden Tätigkeiten durch D. und die Klägerin. Alle\npersönlichen Leistungen von D. sind durch dessen Tod unmöglich geworden, was\nnach Ziff. V.3 des Vertrags wiederum die Übernahme der jeweiligen Tätigkeiten (von D.)\ndurch die Beklagten auslöst. Wird davon ausgegangen, dass die Royalties als Teil der\nGesamtentschädigung für die Übernahme des Kongresses ohnehin geschuldet waren\nund sich an den „Einnahmen“ (Ziff. V.2 Abs. 4) und nicht am Gewinn messen, sind die\nzu erwartenden Einnahmen der Kongresse 2007 und 2008 (Sponsoren und Teilnehmer)\nzu schätzen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass D. für die Sponsoren- und\nReferentensuche nicht mehr zur Verfügung stand. Entgegen den Vorbringen der\nBeklagten kann gestützt auf den Vertrag (wiederum wegen der Ziff. V.3) nicht\nargumentiert werden, diese Royalties seien die gedachte Gegenleistung für die weitere\naktive Unterstützung durch D., und nachdem diese unmöglich geworden sei, seien\nauch die Royalties nicht mehr geschuldet (Art. 119 Abs. 2 a.E. OR). Wie bereits\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}