{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\nangemessen, dass von den 124 angemeldeten Teilnehmern 100 teilgenommen und die\nTeilnahmegebühr von EUR 2'875.-- bezahlt hätten, während 24 Teilnehmer im\nNachhinein ihre Teilnahme widerrufen hätten. Gemäss den Teilnahmebedingungen\n(kläg. act. 20) hätten sie aber 30 % der Teilnahmegebühren von EUR 2'875.--, d.h. EUR\n862.50, bezahlen müssen, was bei 24 Teilnehmern EUR 20'700.-- ergibt. Damit ergibt\nsich für die Teilnahmegebühren ein reduzierter Betrag von EUR 308'200.--.\n\nWie erwähnt, bestand zwar für einen Teil der Sponsoren die Möglichkeit eines\nRücktritts vom Vertrag bzw. einer Reduktion des vereinbarten Betrages. Indessen ist\nbeim vorliegenden Kongress, an welchem Spitzenkräfte der Wirtschaft teilnahmen,\nnicht anzunehmen, dass nach dem Tod von D. von diesem Recht Gebrauch gemacht\nworden wäre. Ein Sponsoring ist – wie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung\n(insbesondere der Fachrichter) bekannt ist – nur gewinnbringend, wenn es über eine\ngewisse Dauer erfolgt, womit ein abrupter Abbruch eines Sponsoring für den\nSponsoren ein erhebliches Risiko eines Reputationsschadens bedeutet hätte. Im\nÜbrigen handelt es sich bei den vereinbarten Sponsorengeldern nicht um derart hohe\nBeträge, dass anzunehmen ist, ein Sponsor würde das Risiko einer Rufschädigung in\nKauf nehmen. Aufgrund dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass die für den\nKongress 2006 geltend gemachten Sponsorengelder auch in der vollen Höhe von\nEUR 325'000.-- bezahlt worden wären.\n\nDie Klägerin hat die von ihrer Rechnung abgezogenen Vorbereitungskosten von EUR\n106'271.82 in einer Abrechnung detailliert dargelegt (kläg. act. 29), womit diese\nausgewiesen sind. Ausgewiesen sind ferner die von der Klägerin abgezogenen (d.h.\neingesparten) Veranstaltungskosten von EUR 58'000.--, d.h. die Kosten für die Miete\ndes Kurhauses, für Technik und Bestuhlung, Verpflegung und Hotelzimmer,\nKongressunterlagen, die Reisekosten der Referenten und die Auslagen für Geschenke\nund Auszeichnungen (kläg. act. 28). Abzuziehen ist der (hypothetische) Aufwand des\nBeklagten 1 und der Mitarbeiter der Beklagten 2, wobei von einem Honorar zwischen\nEUR 5'000.-- bis EUR 10'000.-- pro Tag auszugehen ist. Beim Beklagten 1 ist der\nZeitaufwand für die Anwesenheit am Kongress 2006 nicht zu entschädigen, da er in\njedem Fall zumindest als Co-Moderator an diesem hätte teilnehmen müssen.\nZusätzlicher Aufwand wäre ihm aber aufgrund der Vorbereitung des Kongresses\nentstanden, wobei er jedoch dabei seine Mitarbeiter hätte beiziehen können, womit ihm\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfür die ganze Vorbereitungszeit EUR 20'000.-- angerechnet werden können. Hinzu\nkommt der Aufwand der Mitarbeiter der Beklagten 2, bei denen ein erheblicher tieferer\nTagessatz anzuwenden ist. Damit erscheint es angemessen, den Aufwand der\nBeklagten 1 und 2 für den Kongress 2006 auf rund EUR 40'000.-- festzusetzen.\nSchliesslich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sich ein Teil der Referenten bzw.\nPodiumsteilnehmer aufgrund der persönlichen Beziehungen zu D. bereit erklärt hatten,\nunentgeltlich am Kongress teilzunehmen, und allenfalls diese Zusage in Folge\nwiderrufen hätten. Wenn davon ausgegangen wird, dass rund zehn Referenten bzw.\nPodiumsteilnehmer hätten ersetzt und diesen teilweise ein Honorar hätte bezahlt\nwerden müssen, so erscheint von Betrag von rund EUR 30'000.-- angemessen.\n\nDer entgangene Gewinn betreffend den Kongress berechnet sich somit wie folgt:\n\n+ Teilnahmegebühren (gemäss Klägerin) EUR 356'500.00\n\n./. Absagen (24 x EUR 2'875.-- x 70%) EUR\n48'300.00\n\n+ Sponsorengelder (gemäss Klägerin) EUR 325'000.00\n\n./. Vorbereitungskosten (gemäss Klägerin) EUR 106'271.82\n\n./. Eingesparte Veranstaltungskosten EUR 58'000.00\n\n./. Aufwand der Beklagten 1 und 2 (ca.-Betrag) EUR 40'000.00\n\n./. Referenten/Podiumsteilnehmer (ca.-Betrag) EUR 30'000.00\n\nEntgangener Gewinn (ca.-Betrag) EUR 400'000.00\n\nd) Die durch die Absage des Kongresses 2006 verursachten Kosten sind, nachdem\ndie Beklagten eine Vereinbarung der Parteien betreffend Absage bzw. Verschiebung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Kongresses nicht nachgewiesen haben, von diesen zu ersetzen, soweit sie\nnachgewiesen sind. Die Klägerin macht in einer Zusammenstellung EUR 10’599.41\ngeltend (kläg. act. 29, S. 2) sowie gestützt auf ein Schreiben der Klägerin an die\nBeklagten weitere EUR 4'531.47 (kläg. act. 30); total EUR 15'130.88 (so in Klage Rz\n64-66). Die Beklagten bestreiten, dass die aufgelisteten Rechnungen je bezahlt worden\nsind (Klageantwort Rz 81) bzw. dass die Kosten, wie geltend gemacht, angefallen sind;\nzudem handle es sich bei den aufgelisteten Positionen nicht immer um\nStornierungskosten (Duplik Rz 194).\n\n"}