{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\nerleichtern, nach Möglichkeit zu behaupten (vgl. BSK OR I-Schnyder, Art. 42 N 10 f.;\nSchwenzer, a.a.O., N 14.13).\n\nb) Die Rechnung der Klägerin geht von einer tauglichen Grundlage – bereits\nangemeldete Teilnehmer (124, Zahl nicht bestritten; vgl. Klageantwort Rz 74) und\nabgeschlossene Sponsorenverträge über EUR 325'000.-- – aus, erscheint aber in\nverschiedener Hinsicht zu einfach. Die Klägerin rechnet mit den vollen\nTeilnahmegebühren der 124 bis zur Absage des Kongresses Angemeldeten (EUR\n356’500.--; kläg. act. 28) und den Leistungen der vier Sponsoren (EUR 325'000.--), mit\ndenen bereits Verträge für den Kongress 2006 abgeschlossen waren (kläg act. 23-26);\ntotal damit mit Einnahmen von EUR 681'500.--. Von den Beklagten (Klageantwort Rz\n74 und 75) wird bestritten, dass nach dem Tod von D. keine Absagen von Teilnehmern\nerfolgt wären und dass die Sponsoren unter den veränderten Umständen die Verträge\nso eingehalten hätten. Auf der Kostenseite macht die Klägerin bereits angefallene\nAuslagen für die Organisation des Kongresses von EUR 106’271.82 geltend (vgl.\nZusammenstellung in kläg. act. 29); zudem reduziert sie die Einnahmen noch um\n(infolge der Absage eingesparte) Veranstaltungskosten von EUR 58'000.--. Damit\nerrechnet sie einen entgangenen Gewinn von total EUR 517'228.18. Die Beklagten\nbestreiten die Höhe der Veranstaltungs- und Organisationskosten nicht substantiiert,\nwenden jedoch gegen die Berechnung insgesamt ein, dass sich nebst den zu\nerwartenden Veränderungen auf der Einnahmenseite bei einer hypothetischen\nMitwirkung der Beklagten gemäss Ziff. V.3 des Vertrages auch die\nBerechnungsgrundlage völlig verändert hätte. Die Klägerin hätte nicht einerseits den\ngesamten Gewinn vereinnahmen und anderseits die Beklagten die Hauptleistung\nerbringen lassen können (Klageantwort Rz 76 ff.).\n\nc) In der klägerischen Rechnung wird zu Unrecht nicht berücksichtigt, welchen\nEinfluss der Tod von D. auf den finanziellen Erfolg des Kongresses hätte haben können.\nGemäss Ausschreibung hatten die Teilnehmer bis vier Wochen vor der Veranstaltung\nbei einem Rücktritt lediglich 30% der Teilnahmegebühren zu zahlen (kläg. act. 20 S.\n12). Auch nicht berücksichtigt ist das Risiko der Absage von Referenten (die kein\nHonorar erhalten hätten, aber unter Umständen ausschliesslich wegen D.), die allenfalls\nkurzfristig durch bezahlte Referenten hätten ersetzt werden müssen. Die Verträge mit\nvier Sponsoren sind zwar unterzeichnet (kläg. act. 23-26); bei I., Inc. und K. GmbH sind\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naber Klauseln enthalten, die allenfalls zu deren Rückzug (I.) oder wegen versprochener\npersönlicher Leistungen von D. zu einer Reduktion des Beitrags (I., EUR 100’000.-- und\nK., EUR 100’000.--) hätten führen können. Dass diese Sponsoren ihre vertraglichen\nVerpflichtungen nicht erfüllt hätten, ist kaum anzunehmen.\n\nZudem sind die Kosten für Personen, welche die Rolle von D. am Kongress selber\nhätten übernehmen müssen, nicht berücksichtigt. Insbesondere ist die vertragliche\nRegelung jedenfalls insoweit lückenhaft, als die finanzielle Abgeltung der Beklagten\noder der von ihr bezeichneten Unternehmen oder Personen (so Ziff. V.3) im Fall der in\nZiff. V.3 des Vertrages vorgesehenen Übernahme der „jeweiligen Tätigkeiten“ durch die\nBeklagten bei Ausfall von D. nicht geregelt ist. Unter den gegebenen Umständen muss\njedoch (der Kongress 2006 läuft nach Vertrag noch auf Rechnung der Klägerin) davon\nausgegangen werden, dass die Beklagten 1 und 2 für die „jeweiligen Tätigkeiten“ von\nD. (z.B. Vorbereitung der Podien, Moderationen, Präsenz, persönliche Kontaktpflege)\ngestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR eine übliche Entschädigung hätten verlangen dürfen.\n\nDamit sind einerseits auf der Einnahmenseite (Teilnehmer) und anderseits auf der\nAusgabenseite (Honorare) gewisse Verschiebungen zu Ungunsten der Klägerin zu\nberücksichtigen, und der entgangene Gewinn ist nur teilweise in der geltend\ngemachten Höhe nachgewiesen. Die Klägerin hat aber hinreichende Angaben zu den\neinzelnen Schadenspositionen gemacht, womit die Voraussetzungen einer richterlichen\nGewinnschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt sind (vgl. Schwenzer, a.a.O.,\nN 14.13.; BSK OR I-Schnyder, Art. 42 N 10 f.). Bei den geltend gemachten\nTeilnahmegebühren, deren Höhe grundsätzlich ausgewiesen ist, ist zu berücksichtigen,\ndass ein Teil der angemeldeten Teilnehmer – wie dies bei jedem Kongress der Fall ist –\nsich wieder abgemeldet hätte. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich eine nicht sehr\nerhebliche Anzahl von Teilnehmern sich abgemeldet hätte, nachdem bekannt wurde,\ndass D. verstorben war. Dass die Anzahl von Abmeldungen aus diesem Grund nicht\nsehr gross gewesen wäre, ist anzunehmen, da – wie insbesondere die Fachrichter\nausführten – erfahrungsgemäss bei Kongressen in dem vorliegenden, gehobenen\nNiveau die Teilnahme nicht nur wegen der Anwesenheit von bestimmten Moderatoren\noder Referenten bzw. wegen des von ihnen vermittelten Wissens und deren Erfahrung\nerfolgt, sondern insbesondere auch zur Kontaktpflege im Hinblick auf zu knüpfende\nGeschäftsbeziehungen. Aufgrund dieser Überlegungen scheint die Annahme\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}