{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\nvorgesehenen Termin durchzuführen, womit er nicht gehalten war, nachher noch auf\nder Durchführung des Kongresses zu insistieren. Dass der Absagebrief von der\nRepräsentanz der Klägerin in F. aus versandt worden war, stellt keine Zustimmung dar,\nindem die Klägerin ausschliesslich ihr Büro zur Verfügung stellte, da nur sie über die\nAdresslisten verfügte. Eine subjektive Unmöglichkeit der Beklagten in dem Sinne, dass\nsie zur Durchführung des Kongresses 2006 aus zeitlichen und personellen Gründen\nnicht imstande waren, war nicht gegeben und ist im Übrigen – wie sich aus der\nAuslegung des Vertrags ergibt – rechtlich nicht von Belang. Im Kursprogramm des\nKongresses 2006 war der Beklagte 1 als Co-Moderator neben D. aufgeführt, so dass\nauch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass die Funktionen von D. vom\nBeklagten 1 hätten übernommen und deshalb der Kongress hätte durchgeführt werden\nkönnen. Es ist insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeuginnen C. B. und A. D.\nerstellt, dass der Kongress 2006 praktisch vollständig vorbereitet gewesen war, auch\nwenn die Gesprächsleitfäden nicht im Recht liegen. Die Beklagten unternahmen im\nÜbrigen in der Folge auch nichts, den Kongress doch noch an einem neuen Termin\ndurchzuführen\n\nf) Damit hat die Klägerin eine Vertragsverletzung durch die Beklagten nachgewiesen,\nwelche Grundlage der Schadenersatzklage ist. Nachdem die Beklagten eine\nÄnderungsvereinbarung betreffend Absage bzw. Verschiebung des Kongresses nicht\nnachgewiesen haben, ist noch zu prüfen, ob die Klägerin mit ihrem Verhalten rund um\ndie Absage und nach der Absage alles getan hat, um sich ihre Rechte aus dem Vertrag\n(bzw. auf Schadenersatz) zu wahren. Davon ist vorliegend auszugehen. Mit der\neinseitigen Absage / Verschiebung weigerten sich die Beklagten, der vertraglich\nübernommenen Pflicht, bei Verhinderung von D. dessen „jeweilige Tätigkeiten“ zu\nübernehmen, nachzukommen. Dabei erfolgte die Absage in Kenntnis des E-Mails von\nC. vom 20. Januar (kläg. act. 13), worin er auf die Verträge mit den Sponsoren und den\nbei einer Absage / Verschiebung des Kongresses in diesem Zusammenhang allenfalls\nentstehenden Schadens hinwies. Aufgrund der Parteiaussage von C. ist erstellt, dass\ner am 24. Januar die Beklagten auf die finanziellen Konsequenzen einer Absage /\nVerschiebung des Kongresses aufmerksam gemacht hat (EV C. S. 4 unten). Es kann\ndeshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Absage nicht erfolgt wäre, wenn\nC. frühzeitig auf seine Schadenersatzansprüche bei Verzicht auf nachträgliche Leistung\nhingewiesen hätte. Die Klägerin war auch, nachdem sie die Beklagten betreffend den 9.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKongress hinreichend abgemahnt hatte, nicht gehalten, die Beklagten betreffend den\n10. und 11. Kongress noch einmal abzumahnen. Die Klägerin war berechtigt, wie sie\ndies im Schreiben ihres ehemaligen Rechtsvertreters vom 17. Februar 2006 (kläg. act.\n17) den Beklagten mittteilte, auf die nachträglichen Leistungen des Kongresses 2006\nzu verzichten, nachdem die Beklagten, wie sich aufgrund der Partei- und\nZeugenaussagen ergibt, ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen\nwaren. Nachdem die Beklagten – wie insbesondere Dr. E. R. ausgeführt hatte – der\nAuffassung gewesen waren, es bestehe keine vertragliche Verpflichtung zur\nDurchführung der Kongresse, war es nicht erforderlich, dass die Klägerin den\nBeklagten eine Frist zur Durchführung der Kongresse 2007 und 2008 ansetzte (Art. 108\nOR). Mit der Absage bzw. Verschiebung des Kongresses 2006, die von der Beklagten 2\nauch auf ihrer Website festgehalten wurde (kläg. act. 18, 19), war es denn auch\npraktisch unmöglich geworden, weitere Kongresse in Anknüpfung an den\nBekanntheitsgrad und Ruf von D. durchzuführen.\n\n8. Es ist im folgenden der Anspruch auf Schadenersatz der Klägerin, den die\nBeklagten aufgrund der Vertragsverletzung schulden, zu prüfen. Dabei handelt es sich\num Schadenersatz im Sinne des entgangenen Gewinns (nicht eingetretene\nVermögensvermehrung der Klägerin infolge der einseitigen Absage / Verschiebung des\nKongresses 2006 durch die Beklagten), bei dem sich im Quantitativen mehrere Fragen\nstellen.\n\na) Wird ein Vertrag von der einen Vertragspartei nicht oder nicht gehörig erfüllt\n(Vertragsverletzung) und entsteht dem Gläubiger dadurch ein Schaden, ist die\nvertragsbrüchige Partei zum Ersatz des Schadens (insbes. entgangener Gewinn)\nverpflichtet, es sei denn, sie könne sich exkulpieren (Art. 97 Abs. 1 OR). Es ist das\npositive Interesse geschuldet, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, als ob der Schuldner\nordnungsgemäss erfüllt hätte (BSK OR I-Wiegand, Art. 97 N 38). Der entgangene\nGewinn kann weder nach Bestand noch nach der Höhe nachgewiesen werden,\nsondern muss gestützt auf eine Zukunftsprognose geschätzt werden (Art. 42 Abs. 2\nOR: richterliche Schadensschätzung mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der\nDinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen). Der Kläger hat jedoch\nin tatsächlicher Hinsicht eine taugliche Schätzungsgrundlage zu liefern und alle\nUmstände, die für den entgangenen Gewinn sprechen und dessen Abschätzung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}