{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\nee) Die Ausführungen von C. B. und A. D. werden von M. B., ehemalige\nGeschäftsführerin der E. Seminare AG, nicht grundsätzlich in Frage gestellt, indem sie\nvorbrachte, die Entscheidungsbefugnis, ob der Kongress 2006 durchgeführt werden\nsollte, habe beim Verwaltungsrat der E. Seminare AG gelegen, welcher jedoch in\nPersonalunion teilweise auch VR der Beklagten 2 gewesen sei (EV M. B. S. 3 Mitte). Die\nBeklagten hätten sich für den Vorbereitungsstand des Kongresses interessiert, und es\nwäre schwierig gewesen, diesen durchzuführen in der Form, \"weil das war ein ganz\nspezifisches Format\". Die Interviewform von jeweils 40 Minuten, das sei die D.-\nMethode gewesen, \"das kann nicht einfach jeder so übernehmen\". Deshalb hätten sie\nüberlegt, ob sie den Kongress durchführen sollten oder nicht (EV M. B. S. 4 Mitte). An\ndas Treffen mit A. D. vom 17. Januar konnte sie sich nicht mehr im Einzelnen erinnern.\nSie hielt nach Vorlage der Gesprächsnotiz (kläg. act. 35) fest, soweit sie sich erinnern\nkönne, habe der VR der E. Seminare AG bzw. der Beklagten 2 zu jenem Zeitpunkt noch\nkeinen Entscheid betreffend Absage bzw. Verschiebung des Kongresses gefällt. Zum\nTreffen vom 24. Januar erklärte sie weitgehend entsprechend den Aussagen von E. R.,\ndas \"Ergebnis war, dass man übereinkam, den Kongress abzusagen im März, weil das\nganz bestimmte Format so nicht durchgeführt werden konnte, wie D. senior das\ngemacht hat\" (EV M. B. S. 6 Mitte).\n\nc) In Würdigung der Partei- und Zeugenaussagen ist festzuhalten, dass die Aussagen\nvon E. R. weitgehend unpräzis sind, und sie sich in wesentlichen Punkten, etwa in\nBezug auf die VR-Sitzung vom 16. Januar (EV E. R. S. 3), nicht mehr erinnern konnte.\nSie wies klar auf ihre Rechtsauffassung hin, dass die Beklagten vertraglich nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverpflichtet gewesen seien, den Kongress durchzuführen (EV E. R. S. 7 unten, S. 10\nunten), womit nicht nachvollziehbar ist, wenn sie gleichzeitig und in Kenntnis der\nanderslautenden E-Mails von C. (kläg. act. 12. 13) ausführt, die Parteien hätten sich am\n24. Januar auf eine Absage des Kongresses geeinigt. Die Aussagen von M. B., wonach\nein Kongress mit dem spezifischen D.-Format kaum von einem Dritten in\nentsprechender Weise hätte übernommen werden können (EV M. B. S. 4 Mitte), deuten\neher auf eine einseitige Absage durch die Beklagten hin, da sie sich kurzfristig\nausserstande sahen, den Kongress entsprechend den Vorbereitungen der Klägerin\ndurchzuführen. Die Aussagen von E. R. erscheinen auch deshalb nur teilweise\nglaubwürdig, da sie sich ausserordentlich oft in unvollständige Sätze flüchtete und bei\nkonkreten Fragen ausweichende oder stereotype Antworten gab, so zum Beispiel, C.\nhabe nach der Besprechung vom 24. Januar erleichtert gelächelt, wobei sie aus dieser\ndurchaus nicht eindeutigen Gefühlsäusserung auf dessen Zustimmung zur Absage des\nKongresses schloss. Die Zeugen der Klägerin und C. haben hingegen klare, im\nzeitlichen Ablauf nachvollziehbare und mit den Akten übereinstimmende Aussagen\nbetreffend die Absage des Kongresses durch die Beklagten gemacht. Aufgrund dieser\nAussagen und der Akten wird auch von der Klägerin der rechtsgenügliche Beweis\nerbracht, dass der Kongress 2006 im Zeitpunkt der Absage praktisch vollständig\nvorbereitet gewesen war.\n\nd) Zusammenfassend gelingt somit den Beklagten der Nachweis nicht, dass die\nParteien nach dem Tod von D. eine Änderungsvereinbarung dahin gehend\nabgeschlossen hatten, dass die Kongresse 2006 bis 2008, insbesondere der Kongress\n2006, abgesagt bzw. verschoben werden sollten. Damit hat die Klägerin nachgewiesen,\ndass die Beklagten 1 und 2 die Vereinbarung verletzt haben, indem sie ohne ihre\nZustimmung den Kongress 2006 absagten bzw. verschoben, womit auch die\nDurchführung der Kongresse 2007 und 2008 entfiel. Aufgrund der abgenommenen\nBeweise ist davon auszugehen, dass die Beklagten in Bezug auf die Frage der\nDurchführung des Kongresses 2006 nicht offen in die Verhandlungen mit der Klägerin\neingestiegen waren, sondern diesen nicht durchführen bzw. verschieben wollten.\nDiesen Entscheid konnten sie auch durchsetzen, da die Rechte am Kongress an sie\nübergegangen waren. Die Klägerin konnte den Kongress nicht gegen den Willen der\nBeklagten durchführen. C. hatte aber mit den E-Mails vom Januar 2006 (kläg. act. 12,\n13) hinreichend seine Bereitschaft und den Willen bekundet, den Kongress am\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}