{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\nDen Absagebrief hätten sie und M. B. unterzeichnet, und sie glaube nicht, dass mit der\nKlägerin bzw. C. vereinbart worden sei, diesen gemeinsam zu unterzeichnen (EV E. R.\nS. 5 unten).\n\nIn Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Schadenansprüche hielt sie fest,\ndie Beklagten hätten klar gesagt, sie hätten keine Verpflichtung, diese Kongresse zu\nführen bzw. mit diesen Erträge zu erwirtschaften, dies sei nirgends im Vertrag\ngestanden. \"Dieser Fall, dass D. jetzt bereits nach so kurzer Zeit war meines Erachtens\nim Nachhinein eine Lücke im Vertrag\" (EV E. R. S. 7 unten, S. 10 unten).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ncc) Die Zeugin C. B., ehemalige Leiterin der Repräsentanz der Klägerin in F., hielt fest,\nim Zeitpunkt, als D. gestorben sei, seien sie, wie bei den früheren Kongressen, mit der\nVorbereitung fertig gewesen. \"Der Kongress stand. Wir hatten zu dem Zeitpunkt über\n40 Referenten fest verpflichtet, wir hatten 3 Sponsoren an Bord, das waren I., J. und K.\nWir hatten das Vorprogramm bereits versandt und waren bereits im Druck zum\nHauptprogramm, das dann zum 30. Dezember versandt werden sollte\" (EV C. B. S. 2\nunten, S. 7 oben, betreffend die Gesprächsleitfäden).\n\nZum Treffen vom 24. Januar erklärte sie, nach ihrer Erinnerung sei der Kongress zu\njenem Zeitpunkt noch nicht abgesagt gewesen. Nach dem 24. Januar, d.h. in der Zeit\nzwischen dem 24. Januar und dem 13. Februar, sei dann der Kongress definitiv\nabgesagt worden (EV C. B. S. 3, S. 4). Die Situation an der Besprechung sei nicht\nangenehm gewesen, weil E. R. als VR der Beklagten 2 ihnen schon sehr klar gemacht\nhabe, \"dass sie den Kongress so, wie er geplant sein sollte, nicht durchführen wollen\nwürden\" (EV C. B. S. 3 oben). Es habe ein Telefonat zwischen dem Beklagten 1 und C.\ngegeben, in welchem der Kongress seitens des Beklagten 1 definitiv abgesagt worden\nsei. Dies habe sie von C. erfahren (EV C. B. S. 4 f.). Es habe keinen Grund gegeben,\nden Kongress abzusagen, da alles durchorganisiert gewesen sei (EV C. B. S. 5 Mitte).\nSeitens der Beklagten sei ihr bzw. der Klägerin gegenüber auch die Absage nie\nbegründet worden (EV C. B. S. 7 f.).\n\ndd) Diese Aussagen wurden von A. D., welche als Angestellte der Klägerin zusammen\nmit C. B. die Kongresse organisiert hatte, insbesondere betreffend Vorbereitungsstand\nund Absage des Kongresses weitgehend bestätigt (EV C. D. S. 2 unten, S. 3 oben, S. 4\nunten). Sie bestätigte die Richtigkeit der von ihr über die Besprechung mit M. B. vom\n17. Januar 2006 gemachten Notizen (kläg. act. 35) und hielt fest, M. B. habe ihr gesagt,\ndie Zeit reiche nicht aus, um den Kongress jetzt noch vorzubereiten. Dies habe sie\nnicht nachvollziehen können, weil alles fertig vorbereitet gewesen sei. Auch die von D.\nvorbereiteten Fragenkataloge für die Podienreferenten hätten vorgelegen, es sei somit\nnur noch um die Moderation gegangen. Sie habe von M. B. erfahren, dass der\nKongress 2006 abgesagt werden sollte, weil der Beklagte 1 das C. nicht zugetraut\nhabe, weil der Beklagte 1 und weitere Mitarbeiter der Beklagten 2 nicht genug Zeit\ngehabt hätten zur Vorbereitung und \"weil sie der Meinung wären, dass das ein Flop\nwerden würde, wenn sie das jetzt so durchführen würden\". Die Klägerin habe M. B. am\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n15. Januar per E-Mail eine Agenda geschickt, und das Gespräch von ihr mit M. B. habe\nam 17. Januar stattgefunden. An diesem habe M. B. ihr mitgeteilt, an einer\nausserordentlichen Verwaltungsratssitzung der Beklagten 2 vom 16. Januar sei\nbeschlossen worden, dass der Kongress 2006 nicht stattfindet (EV A. D. S. 3 f. und S.\n5 Mitte).\n\nDie am 18. Januar verfasste Gesprächsnotiz habe sie an C. B. und C. weitergeleitet. C.\nhabe aber den Kongress durchführen wollen, und so sei es in der Folge hin und her\ngegangen zwischen C. einerseits sowie dem Beklagten 1, M. B. und E. R. andererseits\n(EV A. D. S. 4).\n\n"}