{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\nDie Initiative zur Besprechung vom 24. Januar 2006 habe die Beklagte 2 ergriffen, und\nsie habe denn auch in der Anwaltskanzlei von Dr. E. R. in H., in welcher E. R. tätig sei,\nstattgefunden. E. R. von der Beklagten 2 und M. B. (Geschäftsführerin der E. Seminare\nAG) hätten für die Besprechung keine Tagesordnung angekündigt, sondern sie hätten\nein Gespräch über die Organisation des künftigen Kongresses erwartet. Seitens von E.\nR. und M. B. seien er und die ebenfalls anwesende C. B. von ihren Erwartungen\nherunter geholt worden, indem sie in Frage gestellt hätten, ob der Kongress im März\n2006 durchgeführt werde. E. R. und M. B. hätten versucht, sie zu überzeugen, dass\neine Absage bzw. Verschiebung des Kongresses 2006 die beste Lösung sei. Er habe\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich stark gegen eine Absage bzw. Verschiebung des Kongresses gewehrt, wie auch\nfrüher in seinen verschiedenen Schreiben und E-Mails, und habe dann einsehen\nmüssen, dass die Klägerin nicht mehr das Sagen zur Frage der Durchführung des\nKongresses gehabt habe, sondern die Entscheidung sei von den Beklagten eigentlich\nschon gefällt gewesen. E. R. und M. B. hätten von vorne herein nicht über die\npraktische Organisation des Kongresses im März sprechen wollen, sondern nur\ndarüber, dass die Beklagten den Kongress nicht im März durchführen, sondern\nverschieben wollten. E. R. und M. B. seien mit einer schon ziemlich vorgefassten\nMeinung oder sogar Entscheidung zum Treffen vom 24. Januar 2006 gekommen (EV S.\n2 f.). Er habe am 24. Januar ganz deutlich auf sein E-Mail vom 20. Januar (kläg. act. 13)\nhingewiesen, aber den Eindruck gehabt, dass E. R. und M. B. nicht dazu Stellung\nhätten nehmen wollen, da die Beklagten die Entscheidung, den Kongress abzusagen,\nschon getroffen hätten. Er habe unter Hinweis auf das E-Mail vom 20. Januar auch auf\ndie finanziellen Konsequenzen hingewiesen (EV C. S. 4). Schliesslich habe er sich dem\nFait accompli beugen müssen, wobei beschlossen worden sei, dass die Parteien einen\ngemeinsamen Brief verfassen und diesen gemeinsam unterschreiben würden (EV C. S.\n4 unten).\n\nbb) Dr. E. R. erklärte zu ihrem Schreiben vom 17. Januar 2006 (kläg. act. 11, insbes. S.\n2 Abs. 2 Satz 1), die Beklagten hätten Klarheit schaffen wollen, nachdem sie der\nKlägerin eine halbe Million Euro bezahlt hätten, \"und wir hatten nichts\" (EV E. R. S. 3\nMitte, S. 10 oben). Zwischen dem bzw. den Telefongesprächen zwischen C. und dem\nBeklagten 1 im Januar 2006 und dem Entscheid, den Kongress 2006 nicht\ndurchzuführen bzw. zu verschieben, habe ihres Wissens keine Verwaltungsratssitzung\nder Beklagten 2 stattgefunden (EV E. R. S. 3 unten; S. 8 oben nach Vorhalt von kläg.\nact. 35). Nachdem sie auf die Gesprächsnotiz von A. D. (kläg. act. 35) hingewiesen\nworden war, führte sie aus, sie kenne natürlich diese Gesprächsnotiz, sie wisse aber\nnicht, ob M. B. dies überhaupt gesagt habe; und dann wörtlich: \"Grundsätzlich\nbestreite ich das, es hat keine Verwaltungsratssitzung stattgefunden\" (EV E. R. S. 8\noben). Als der Rechtsvertreter aus dem Gesprächsprotokoll (S. 3, zweitoberste Zeile)\nzitierte, \"Verwaltungsrat hat all dies am 16.01.06 in einer ausserordentlichen Sitzung\nbeschlossen, hat es sich nicht leicht gemacht. Aber es sind keine Kapazitäten frei\",\nführte sie wörtlich aus: \"Ich müsste nachschauen, aber eine ausserordentliche Sitzung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvom VR E. Holding AG, ich müsste wirklich in den Protokollen nachschauen, ich kann\ndas nicht sagen. Meines Wissens wurde da nichts …\" (EV E. R. S. 8 Abs. 3).\n\nZum Treffen vom 24. Januar 2006 hielt sie fest, sie und M. B. als Vertreterinnen der\nBeklagten hätten dieses auch vorbereitet. Von Seiten der Klägerin sei den Beklagten\nmitgeteilt worden, es gebe kein Detailprogramm, keine Moderation und der Ablauf des\nKongresses sei nicht festgelegt. Die Sponsorenverträge seien nur zum Teil\nunterzeichnet gewesen, und es sei klar gewesen, dass C. nicht in die Bresche seines\nVaters habe springen können. Aufgrund dieser Situation hätten sie miteinander\nentschieden, den 9. Kongress im März 2006 abzusagen (EV E. R. S. 3 f.). Auf die Frage,\ndass sich C. bzw. die Klägerin nach dem Schreiben vom 17. Januar (kläg. act. 11) klar\ngegen eine Absage bzw. Verschiebung des Kongresses ausgesprochen habe (kläg.\nact. 12, 13), hielt sie fest, sie habe am Schluss der Sitzung den Eindruck gehabt, dass\nC. sehr erleichtert gewesen sei. Wörtlich führte sie Folgendes aus:\n\nAlso, wir haben diese Dinge so besprochen, und ich hatte den Eindruck am Schluss,\ndas habe ich auch mit Frau M. B. so dann …, als die Sitzung zu Ende war …, dass Herr\nC. sehr erleichtert war. Also er war erleichtert, er hat gelächelt und hat gesagt, das ist\ngut. Natürlich war er enttäuscht oder, er hätte gerne vielleicht das weiter geführt, aber\ner hat eingesehen - das war meine Wahrnehmung in dieser Sitzung -, dass er das gar\nnicht führen kann und auch nicht will und dass das besser ist, wenn man das so\nabsagt. Also für mich war es ganz klar ein gemeinsamer Entscheid\" (EV E. R. S. 4\nunten; vgl. S. 6 Mitte).\n\n"}